Allgemeine
Geschäftsbedingungen von
Wolfgang`s Fahrschule
1.
Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen
und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag:
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen
Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung:
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür
geltenden gesetzlichen Bestimmungen und
der auf ihnen beruhenden
Rechtsverordnungen, namentlich der
Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im
übrigen gelten die nachstehenden
Bedingungen, die Bestandteile des
Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung:
Die Ausbildung endet mit der bestandenen
Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach
Ablauf eines Jahres seit Abschluss des
Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach
Beendigung fortgesetzt, so sind für die
angebotenen Leistungen der Fahrschule die
Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die
durch den nach § 19 FahrlG bestimmten
Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung
des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind.
Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung
hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers:
Stellt sich nach Abschluss des
Ausbildungsvertrages heraus, dass der
Fahrschüler die notwendigen körperlichen
oder geistigen Anforderungen für den
Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist
für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6
anzuwenden.
2.
Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu
vereinbarenden Entgelte haben den durch
Aushang in der Fahrschule bekannt
gegebenen zu entsprechen.
3.
Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden
abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der
Fahrschule sowie die Erteilung des
theoretischen Unterrichts und erforderliche
Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen
Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle
des Nichtbestehens der theoretischen
Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den
hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten
Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens
aber die Hälfte des Grundbetrages der
jeweiligen Klasse; die Erhebung eines
Teilgrundbetrages nach nicht bestandener
praktischer Prüfung ist unzulässig.
b) Entgelt für Fahrstunden und
Leistungen:
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45
Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungs-fahrzeug,
einschließlich der Fahrzeug-versicherungen
sowie die Erteilung des praktischen
Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden /
Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte
Fahrstunde nicht einhalten, so ist die
Fahrschule unverzüglich zu verständigen.
Werden vereinbarte Fahrstunden nicht
mindestens 2 Werktage vor dem
vereinbarten Termin abgesagt, ist die
Fahrschule berechtigt, eine
Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler
nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe
von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes
zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der
Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht
oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden.
c) Entgelt für die Vorstellung zur
Prüfung und Leistungen:
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur
Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische
Prüfungsvorstellung einschließlich der
Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungs-prüfungen
wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag
vereinbart, erhoben.
4.
Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden
der Grundbetrag bei Abschluss des
Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die
Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag
für die Vorstellung zur Prüfung zusammen
mit eventuell verauslagten Verwaltungs-
und Prüfungsgebühren spätestens 3
Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei
Nichtausgleich der Forderungen:
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt,
so kann die Fahrschule die Fortsetzung der
Ausbildung sowie die Anmeldung und
Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich
der Forderungen verweigern.
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche
weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a
Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu
entrichten.
Entgeltentrichtung bei Nichtausgleich
der Forderungen
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche
weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a
Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu
entrichten.
5.
Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom
Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule
nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn der Fahrschüler:
a)
trotz Aufforderung und ohne triftigen
Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit
VertragsabschlussAusbildung beginnt oder
er diese um mehr als 3 Monate ohne
triftigen Grund unterbricht,
b)
den theoretischen oder den praktischen
Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils
zweimaliger Wiederholung nicht bestanden
hat,
c)
wiederholt oder gröblich gegen
Weisungen oder Anordnungen des
Fahrlehrers verstößt.
Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungs-vertrages
ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
6.
Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag vom
Fahrschüler gekündigt, so hat die Fahrschule
Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten
Fahrstunden und eine etwa erfolgte
Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund
oder der Fahrschüler, ohne durch ein
vetragswidriges Verhalten der Fahrschule
veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der
Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a)
1/5 des Grundbetrages, wenn die
Kündigung nach Vertragsabschluss mit der
Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung
erfolgt;
b)
2/5 des Grundbetrages, wenn die
Kündigung nach Beginn der theoretischen
Ausbildung, aber vor der Absolvierungeines
Drittels der für die beantragte Klassen
vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c)
3/5 des Grundbetrages, wenn die
Kündigung nach der Absolvierung von zwei
Dritteln der für die beantragte Klasse
vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d)
4/5 des Grundbetrages, wenn die
Kündigung nach der Absolvierung eines
Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei
Dritteln der für die beantragte Klassen
vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber
vorderen Abschluss;
e)
der volle Grundbetrag, wenn die
Kündigung nach Abschluss der theoretischen
Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass ein Entgelt oder eine
Schaden in der jeweiligen Höhe nicht
angefallen oder nur geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen
Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu
durch ein vertragswidriges Verhalten der
Fahrschule veranlasst wurde, steht der
Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine
Vorauszahlung ist zurückzu-erstatten.
7.
Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und die Fahrschüler
haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte
Fahrstunden pünktlich beginnen.
Fahrstunden beginnen und enden
grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf
Wunsch des Fahrschülers davon
abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit
zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der
Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer
Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er
den praktischen Unterricht, so ist die
ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen
oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung:
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als
15 Minuten, so braucht der Fahrschüler
nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler
den verspäteten Beginn einer vereinbarten
praktischen Ausbildung zu vertreten, so
geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu
seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr
als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht
länger zu warten. Die vereinbarte
Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen
(Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung:
Die Ausfallentschädigung für die vom
Fahrschüler nicht wahrgenommene
Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle
das gesamte Fahrstundenentgelt. Dem
Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in
wesentlich geringerer Höhe entstanden.
8.
Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht
auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von
Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner
Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung:
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls
als Ausfallentschädigung das gesamte
Fahrstundenentgelt zu entrichten. Dem
Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in
wesentlich geringerer Höhe entstanden.
9.
Behandlung von Ausbildungs-
geräten und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen
Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge,
Lehrmodelle und des sonstigen
Anschauungsmaterials verpflichtet.
10.
Bedienung und Inbetriebnahme von
Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter
Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in
Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhand-
lungen können Strafverfolgungen und
Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschü-lers
bei der Kraftradausbildung:
Geht bei der Kraftradausbildung oder -
prüfung die Verbindung zwischen
Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so
muss der Fahrschüler unverzüglich
(geeignete Stellen) anhalten, den Motor
abstellen und auf den Fahrlehrer warten.
Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu
verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs
hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen
und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11.
Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst
abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass
der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und
Fähigkeiten zum Führen eines
Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG).
Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach
pflichtgemäßem Ermessen über den
Abschluss der Ausbildung (§ 6
FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung:
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnis-prüfung
bedarf der Zustimmung des Fahrschülers;
sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint
der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin,
ist er zur Bezahlung des Entgelts für die
Vorstellung zur Prüfung und verauslagter
oder anfallender Gebühren verpflichtet.
12.
Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland oder verlegt er
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland, oder ist der gewöhnliche
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz
der Fahrschule der Gerichtsstand.
AGB
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